AGB Merchandise Produktion und Lieferung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Dieses Geschäftsbedingungen werden vom Besteller durch Rechnungsannahme und
Zahlung akzeptiert.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, nehmen Sie dieses durch eine
Anzahlung bzw. wir innerhalb von zwei Wochen an.
§ 3 Überlassene Unterlagen
3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,
wir erteilen dem Besteller dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen
unverzüglich an uns zurückzusenden.
3.2 Entwicklungen im Bezug zu vergebenen Produktionen, wie Zeichnungen, Muster, Bilder
von Produkten aus Entwicklung und Herstellung, aus früheren und laufenden
Vertragsverhältnissen zwischen WITISI Sport GmbH und deren Kunden, auch wenn diese
eingetragene Warenzeichen des Kunden beinhalten, sind ausschließlich geistiges Eigentum der
WITISI Sport GmbH. Ohne schriftliche Erlaubnis der WITISI Sport GmbH ist es dem Kunden
nicht gestattet, diese Unterlagen zu nutzen oder weiterzuleiten. Alle Designs sind geschützt und
gehören ausschließlich der WITISI Sport GmbH, und dürfen nur mit deren ausdrücklichen
Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
3.3 Entwicklungskosten im Bezug zu vergebener Produktion sind sehr aufwendig und
grundsätzlich vom Besteller zu tragen. Diese Kosten können bis zu 10 Jahre nach Auftragsvergabe
dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Nur durch schriftlicher Zusicherung durch die Firma
WITISI Sport GmbH können diese Kosten entfallen.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung und
Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist 50 % des Kaufpreises vor Produktionsstart und der
Rest vor Lieferung ab Werk gegen Rechnung der WITISI Sport GmbH zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede vollendete Verzugswoche im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des
Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bezüglich eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
6.4.Im Falle einer Eilbestellung (bei Lieferzeit von weniger als 30 Kalendertagen), haften wir
für die Lieferverzögerung nicht, wenn sich der Besteller, in Verstoß gegen seine
Mitwirkungspflicht, an unseren Zeitvorgaben bei der Auftragsabstimmung nicht hält und / oder
die abgestimmte Bestellung nachträglich ändert.
6.5.Wir haften nicht für die Lieferverzögerungen, die im Verantwortungsbereich des
Transportunternehmers / Zustellers fallen und / oder durch Zollabfertigung der Lieferwaren
entstanden sind. Wir stehen jedoch für die sorgfältige Auswahl des Transportunternehmens /
Zustellers ein.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur
zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
9.1.Grundsätzlich werden die bestellten Waren nur wie bemustert und in der Rechnung oder
Auftragsbestätigung ausgewiesen, angefertigt. Die unwesentlichen Abweichungen in der
Ausführung der Artikel sind vorbehalten. Insbesondere sind die Abweichungen in der Farbe im
Vergleich zum vereinbarten Muster zulässig. Bei Medallien sind die Abweichungen in den
Abmessungen bis zu 2,0 mm zulässig. Bei Textilien entsprechen die Größen unserer Größentabelle
– vgl. https://best-medals.com/t_shirt_sizes
9.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.3 Mängelansprüche verjähren in einem Monat nach erfolgter Anlieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den
Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§10 Sonstiges
10.1 Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den
Rechtebeziehungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
10.3 Alle abweichende Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung einer
Bestellung getroffen werden, sind nur gültig, wenn die Schriftform eingehalten ist.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.